Was versteht man unter Kindertagespflege?

Mit Kindertagespflege (auch Tagespflege genannt) bezeichnet man die Betreuung von Kindern von einer Tagespflegeperson, meist bekannt als Tagesmutter und –vater. Vorteile der Tagespflege ist der familienähnliche Rahmen, indem die Betreuung stattfindet, die Möglichkeit die Kinder individuell zu fördern und eine hohe Flexibilität.

 

Förderung: Kindertagespflege ist gleichgestellt mit der Betreuung in Tageseinrichtungen. Sie unterstützt die Eltern und umfasst die Förderung. Demzufolge arbeiten Tagespflegpersonen nach dem Bildungsauftrag des jeweiligen Bundeslandes. Aus dem Sozialgesetzbuch- Achtes Buch (SGB VIII) gehen die Aspekte der Förderung detailliert hervor:

SGB VIII § 22 Grundsätze der Förderung

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Pflegeerlaubnis: Eine Tagespflegeperson wird durch das zuständige Jugendamt überprüft. Dieses stellt fest, ob die Person geeignet ist diesen Beruf auszuüben. Zur Überprüfung werden beispielsweise folgende Dinge überprüft:

  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • 160 Stunden Ausbildung zur qualifizierten Tagesmutter
  • einen umfangreichen 1. Hilfe-Kurs am Kleinkind 
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • mindestens Hauptschulabschluss
  • Erfahrung im Umgang mit Kindern
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
  • Mindestalter 21 Jahre
  • kindgerechte, kindersichere Räume (u. a. Steckdosensicherung, Treppenabsicherung, Rauchmelder)
  • Teilnahme an Qualifizierungskursen und Fortbildungen
  • psychische und physische Belastbarkeit.